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Syngesa

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und sonstige Bedingungen gegenüber Verbrauchern („AGB“) (Privatkunden)

Allgemeine Verkaufs- und sonstige Bedingungen gegenüber Verbrauchern („AGB“) (Geschäftskunden)



Allgemeine Verkaufs- und sonstige Bedingungen gegenüber Verbrauchern („AGB“)

der Syngesa GmbH („Syngesa“), Hüserheide 52, 47918 Tönisvorst, eingetragen im Handelsregister des AG Krefeld zu HRB Nr. 17221, vertreten durch deren Geschäftsführung, gültig für den geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB (nachfolgend auch „Kunden“ genannt)


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beweislastverteilung 

(1) Falls nicht ausdrücklich abweichend geregelt, gelten unsere AGB bei wirksamer Einbeziehung für das gesamte jeweilige / konkrete Vertragsverhältnis mit dem Kunden, einschließlich der vertraglichen Anbahnungsphase sowie für die Erteilung von Auskünften. Vertragliche Dokumentation wird aktuell lediglich in deutscher Sprache angeboten.

(2) Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint. Soweit im Folgenden von „unseren Leistungen“ die Rede ist, so sind damit auch von uns ggfs. vertriebene Produkte / Dienstleistungen etc. von Dritten gemeint, soweit wir diesbezüglich selbst durch entsprechende Erklärung als Vertragspartner gegenüber dem Kunden auftreten.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Zu diesen Pflichten gehören auch jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat oder vertrauen darf.

(4) Die in den hiesigen AGB verwandten Bestimmungen beabsichtigen keine Änderung / Umverteilung der Beweislast. Dies gilt insbesondere auch für Regelungen, die Formulierungen wie „es sei denn“, „falls nicht“, „nur dann“, „dies gilt nicht, wenn“ o.ä. enthalten und solche Bestimmungen, die Haftungseinschränkungen oder -ausschlüsse zum Gegenstand haben.

(5) Falls in diesen AGB besondere Formerfordernisse enthalten sind, so berührt dies nicht den Vorrang der Individualabrede (in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form) gem. § 305b BGB.

(6) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, diese AGB vor, bei und nach Vertragsschluss in wiedergabefähiger Form zu speichern, etwa über den nachfolgenden Link: www.syngesa.com/agb

§ 2 Informationen zu Syngesa Dienstleistungen und zugehörigen Eigenschaften; Grenzen der Beratungspflicht; sonstige Leistungen (insbesondere Verkauf) 

(1) Die zentrale Leistung von Syngesa für den Kunden besteht in der Erarbeitung einer digitalen, an einem bestimmten Maßstab orientierten Skizze (nach Art einer baulichen Zeichnung) für die kundenseitige Verlegung von Leitungen für Strom sowie die Anlagen von Stellen für dessen Verteilung, Absicherung und Entnahme („Elektroplanung“) innerhalb von Räumlichkeiten, die beim Kunden Gegenstand einer baulichen Maßnahme o.ä. sind („Baumaßnahme“). Hierzu hat der Kunde über unsere Webseite u.a. die Möglichkeit, sich seine Räumlichkeiten grafisch darstellen zu lassen und dann dort entweder individuelle Festlegungen zu treffen (z.B. zur Positionierung / Anzahl von Steckdosen) oder standardmäßige Voreinstellungen zu wählen. Beides kann auch miteinander kombiniert werden. Zugleich wird für den Kunden als weiterer Bestandteil der Hauptleistung von Syngesa (basierend auf der Elektroplanung) eine Materialliste erstellt, die jene Teile (z.B. Kabelbedarf in X m Länge) enthält, welche für die Umsetzung der vorgenannten Planung erforderlich sind („Materialliste“). Elektroplanung und Materialliste werden zunächst als Entwurf übermittelt. Der Kunde hat dann das Recht, via Fernkommunikationsmitteln (z.B. Videokonferenz) mit einer Dauer von (max.) 2 x 1 Stunde ggfs. noch bestehende Änderungswünsche mit uns zu besprechen und abzustimmen („Abschließende Detailplanung“), als deren Ergebnis der Kunde sodann die „Endgültige Elektroplanung und Materialliste“ erhält. Eventuell weitergehender Beratungsbedarf ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

(2) Wir gehen davon aus, dass der (durchschnittliche) Kunde bei vorhandenem (gewissen) handwerklichen Geschick, Erfahrungen als Heimwerker, ggfs. berufsnaher Vorbildung o.ä. ohne weiteres in der Lage ist, die Elektroplanung eigenständig im Rahmen seiner Baumaßnahme umzusetzen. Sollte der Kunde diesbezüglich Zweifel haben, so wird ihm hiermit ausdrücklich empfohlen, von einer Beauftragung von Syngesa entweder abzusehen oder aber die Elektroplanung durch geeignete Fachkräfte umsetzen oder sich jedenfalls entsprechend beraten / unterstützen zu lassen. Eine Zuziehung solcher Kräfte wird generell empfohlen bei besonderer baulicher Situation, z.B. geschwächtem Mauerwerk, Räumen mit besonders hoher Luftfeuchte usw.

(3) Zur Erleichterung der Umsetzung der Elektroplanung –  jedoch außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage von Syngesa  – sind auf unserer Webseite diverse Hinweise (auch in multimedialer Form) vorhanden, wie man die bei der Umsetzung der Elektroplanung anfallenden Arbeiten (z.B. Schaffung von Kabelkanälen im Mauerwerk) durchführen kann („Einbauhinweise“). Diese Einbauhinweise stammen entweder vollständig von dritter Seite (siehe entsprechende Quellenangabe) oder stellen eine (z.B. grafische, inhaltlich jedoch unveränderte) Wiedergabe solcher Hinweise dar. Verwendet wurden dabei allgemein zugängliche Quellen. Die Einbauhinweise stellen in keiner Hinsicht eine Montage- / Installationsanleitung zur Elektroplanung i.S.v. § 434 BGB dar, noch auch nur eine entsprechende Empfehlung. Sie sind lediglich das Ergebnis einer Recherchetätigkeit von Syngesa als zusätzlicher – nicht entgeltpflichtiger und vertragsgegenständlicher – Service für den Kunden. Vergleichbare Hinweise würde der Kunde mittels entsprechende Google-Suche o.ä. selbst im Internet auffinden können. Trotz sorgfältiger Recherche und hiesiger Zweckdienlichkeitsbewertung kann für Richtigkeit, Vollständigkeit, Geeignetheit (ggfs. speziell für die Bedürfnisse des Kunden) der Einbauhinweise daher weder Gewähr noch Haftung übernommen werden, wobei die Regelung in § 276 Abs. 3 BGB unberührt bleibt.

(4) Eine etwaige Beratungspflicht unsererseits, welche über die allgemeine Erteilung von Informationen zu unseren Leistungen, insbesondere der Elektroplanung und Materialliste, hinausgeht, setzt das Bestehen einer entsprechenden, ausdrücklich geschlossenen schriftlichen oder textlichen Vereinbarung voraus.

(5) Im Rahmen der Aktivitäten von Syngesa als Verkäufer(in) wird dem Kunden die Möglichkeit geboten, die in der Materialliste aufgeführten Produkte direkt von Syngesa zu erwerben. Dies stellt nur ein Angebot an den Kunden zwecks Vereinfachung des Beschaffungsvorgangs dar bzw. als zusätzlicher Service für solche Kunden, die „alles aus einer Hand“ erwerben wollen. Der Kunde ist in keiner Weise verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Vielmehr steht es ihm völlig frei, das Material (ganz oder teilweise) über Dritte („Fremde Bezugsquelle“) oder auch überhaupt nicht zu beziehen. Bei Wahl einer Fremden Bezugsquelle durch den Kunden kommt der entsprechende (Kauf-)Vertrag über das benötigte Material (gleich ob in der Materialliste erwähnt oder nicht) allein zwischen dem Kunden und dieser Quelle zustande; bei etwaigen Mängeln der Ware erstrecken sich dann etwaige Ansprüche auf Gewährleistung usw. nicht auf Syngesa.

§ 3 Vertragsschluss (Angebot und Annahme)

(1) Die durch uns auf unserer Website www.syngesa.com beworbenen / präsentierten Dienstleistungen stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, hierzu entsprechende Angebote abzugeben, deren Annahme uns vorbehalten bleibt. Gleiches gilt für den Verkauf von Ware / Produkten aus der Materialliste.

(2) Eine für uns annahmefähige Bestellung gibt der Kunde grundsätzlich dadurch ab, dass er nach der Platzierung von ihm ausgewählten Dienstleistungen in den auf o.g. Website verfügbaren online-Warenkorb auf den Bestell-Button klickt („Online-Bestellung“). Dies ist jene dort vorhandene Schaltfläche, auf welcher in textlicher Form der Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (o.ä.) abgebildet ist. Vor Auslösung dieses Schrittes wird dem Kunden der Gesamtpreis der Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie ggfs. zusätzlich anfallender Service-, Abwicklungspauschalen o.ä. angezeigt. Vorstehendes gilt in entsprechender Form, soweit Syngesa als Verkäufer(in) agiert.

(3) Vor Auslösung einer jeden Online-Bestellung wird dem Kunden zudem mindestens einmal die Möglichkeit eingeräumt, eventuelle Eingabefehler, ggfs. doch ungewünschte Bestandteile seiner Bestellung etc. vor deren Abgabe zu erkennen und zu berichtigen. Ebenfalls wird auch unmittelbar vor der Bestellung noch einmal auf die Möglichkeit hingewiesen, Kenntnis zu nehmen von diesen AGB und selbige auf eigenen Datenträgern abzuspeichern. Eine Bestellung kann nur ausgelöst werden, wenn sich der Kunde zuvor mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt hat.

(4) Nach Eingang der Online-Bestellung des Kunden bei uns haben wir das Recht, dieses Angebot innerhalb einer Zeitspanne von 2 Werktagen anzunehmen. Im Regelfall wird über Annahme oder Ablehnung unverzüglich entschieden. Der Kunde hat überdies die Möglichkeit, von uns zu verlangen, dass wir nach Annahme seiner Bestellung sofort mit der Vornahme der Dienstleistung beginnen. Nehmen wir das Angebot des Kunden an, erhält der Kunde von uns unter Wahrung der vorgenannten Annahmefrist eine Bestätigungs-E-Mail zu seiner Bestellung. In dieser Bestätigungs-Email wird der wesentliche Inhalt des so zustande gekommenen Vertrages (noch einmal) zusammengefasst. Auch bei (noch) nicht angenommener Bestellung erhält der Kunde in jedem Fall eine E-Mail mit dem Hinweis, dass sein Angebot (auf Annahme seiner Bestellung) bei uns eingegangen ist. Verträge über Online-Bestellungen (d.h. durch uns angenommene Bestellungen des Kunden) werden bei uns überdies elektronisch gespeichert; auf Wunsch kann der Kunde hiervon eine elektronische Kopie erhalten.

(5) Eine Annahme des Angebots des Kunden durch uns kann (konkludent) auch dadurch erfolgen, dass der Kunde bereits im Wege der Bestellabwicklung zur Zahlung aufgefordert wird.

§ 4 Widerruf / Widerrufsrecht / Vorzeitiges Erlöschen 

(1) In Bezug auf Verträge zwischen Ihnen und uns, die online und mithin im Wege des Fernabsatzes zustande kommen, steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach näherer gesetzlicher Maßgabe zu (vgl. dazu nachstehenden Abs. 2). Es gibt jedoch Umstände, die zu einem vorzeitigen Erlöschen dieses Widerrufsrechts führen, insbesondere (nur für Dienstleistungen geltend): 

Verlangen Sie im Rahmen der Bestellabwicklung – und sind dort ausdrücklich damit einverstanden –, dass wir bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, die Gegenstand des zu schließenden Vertrags ist, beginnen, so erlischt das Ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht bereits mit vollständiger Vertragserfüllung durch uns. 

Widerrufen Sie in solchen Fällen vor vollständiger Vertragserfüllung durch uns, so schulden Sie einen nach § 357a Abs. 2 BGB zu berechnenden angemessenen Betrag als Wertersatz für die bis dahin schon erbrachte Dienstleistung. Im Regelfall wird hierbei zwecks Wertermittlung eine vergleichende Betrachtung angestellt auf Basis des vereinbarten Preises für die gesamte Dienstleistung im Abgleich mit dem insoweit bereits erbrachten Leistungsteil. 

Im Übrigen gilt:

(2) Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Syngesa GmbH, Hüserheide 52, 47918 Tönisvorst, Tel. 02152 / 9942450, E-Mail: info@syngesa.com, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachfolgend beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

(3) Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 

(4) Musterformular Widerrufsrecht 

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) 

An

Syngesa GmbH, Hüserheide 52, 47918 Tönisvorst, Tel.  02152 / 9942450, E-Mail: info@syngesa.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung / Bestellung der folgenden Dienstleistung(en) / Ware(n) (*):

Bestellt am (*)/erhalten am (*):

Ihr Name (=Name des Verbraucher(s))

Ihre Anschrift (= Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum: …

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 5 Geschuldete Qualität, Verkehrsfähigkeit von Diensten, (gewerbliche) Schutzrechte Dritter, generell zu Produkten, geschuldete Eigenschaften derselben, Verfügbarkeit, Entfall von Rechten usw. 

Soweit Syngesa als Dienstleister(in) auftritt, gilt Folgendes:

(1) Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung stehen wir nicht ein für die Verkehrs- und Zulassungsfähigkeit unserer Dienstleistung (einschließlich der Abwesenheit möglichen Konfliktpotentials mit gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter) außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, dass wir auf unserer Website oder innerhalb des betreffenden Bestellvorgangs ausdrücklich etwas anderes erklären.

(2) Abweichungen unserer Dienstleistungen in Abmessung, Form, Format / Layout und Farbe (z.B. im Vergleich mit Screenshots auf unserer Webseite) stehen der Beurteilung unserer Dienstleistung als vertragsgemäß nicht entgegen, soweit sich hierdurch keine Nachteile hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit mit Blick auf übliche bzw. spezifisch vereinbarte Verwendungszwecke ergeben. Gleiches gilt bei handelsüblichen / branchenüblichen Abweichungen solcher Art. Unter Wahrung der Zumutbarkeit für den Kunden und des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses behalten wir uns (auch sonst) Änderungen, insbesondere technische Verbesserungen / Weiterentwicklungen / Modifikationen, hinsichtlich unserer Dienste vor, wenn wir daran ein erhebliches Interesse haben, etwa um die Rechts- / Gesetzeskonformität unserer Dienstleistungen zu erhalten / herzustellen oder diese dem aktuellen Stand der Technik / verbrauchertypischen Erwartungen anzugleichen.

Soweit Syngesa als Verkäufer(in) auftritt, gilt Folgendes:

(3) Von uns erteilte Informationen zu Produkten stellen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien in Bezug auf selbige dar, vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um Erfahrungs- / Durchschnittswerte, gleich wo (z.B. Druckerzeugnisse, Internet) und in welcher Form (Abbildungen, Skizzen, Leistungsumschreibungen etc.) wir entsprechende Angaben machen. Handelsübliche / branchenübliche (insbesondere produktionsbedingte) Toleranzen, Abweichungen und Veränderungen, nicht zuletzt durch produktionstechnische Weiterentwicklungen und Materialinnovationen, beeinträchtigen die Vertragskonformität hiervon betroffener Produkte nicht.

(4) Von uns ggfs. erteilte Anwendungshinweisen beruhen in aller Regel auf entsprechenden Instruktionen der Hersteller der jeweiligen Produkte; soweit wir davon bei eventuellen Hinweisen an den Kunden abweichen, wird dies in geeigneter Form deutlich gemacht.

(5) Beschaffenheitsangaben zu Produkten stellen, gleich in welchem Zusammenhang erfolgt und gleich ob es sich dabei um technische Beschreibungen, Explosionszeichnungen oder sonstige bildliche Darstellungen, Analysedaten etc. handelt, nur dann eine Eigenschaftsangabe zu dem jeweiligen Produkt dar, wenn wir selbige ausdrücklich als "Eigenschaft des Produktes“ (oder in ähnlich eindeutiger Weise) bezeichnet haben. Die Übernahme einer Garantie durch uns setzt voraus, dass wir eine (Produkt-)Eigenschaft oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ (oder in ähnlich deutlicher Weise) in (zumindest) textlicher Form zugesichert haben.

(6) Bis zum Zeitpunkt gegenteiliger – zumindest textlicher – Nachricht an den Kunden stehen wir lediglich ein für die Verkehrs- und Zulassungsfähigkeit von durch uns verkauften Produkten (einschließlich des Vorhandenseins von / möglichen Konflikts mit gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter) innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.

(7) Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Form und Farbe stehen der Beurteilung von durch uns veräußerten Produkten als vertragsgemäß dann nicht entgegen, wenn diese lediglich unerhebliche Art sind und sich hieraus keine funktionalen Nachteile für den Kunden ergeben. Gleiches gilt in Bezug auf Abweichungen, die sich als (herstellertypische) Reaktion auf geänderte gesetzliche Anforderungen oder einen neuen Stand / Standard der Technik darstellen, soweit hierdurch keine Nachteile hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit mit Blick auf übliche bzw. spezifisch vereinbarte Verwendungszwecke ergeben.

(8) Das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB tragen wir nur dann, wenn wir dies mittels schriftlicher Vereinbarung zum Ausdruck gebracht haben, in der entweder wörtlich davon die Rede ist, dass wir das Beschaffungsrisiko tragen / übernehmen, oder in vergleichbar unzweifelhafter Weise festgelegt worden ist, dass wir für selbiges einstehen wollen.

(9) Haben wir unsere Leistungspflicht gegenüber dem Kunden bei Dritten ordnungsgemäß eingedeckt, also von unseren eigenen Lieferanten Zusagen erhalten, bei deren Erfüllung wir die Leistung gegenüber dem Kunden qualitativ, quantitativ und zeitlich wie geschuldet (hätten) erbringen können, und wird eine solche Zusage nicht eingehalten, gilt das in § 6 Abs. 5 Geregelte entsprechend, falls nicht anderweitiges Verschulden von Syngesa an der Entstehung einer solchen Situation hinzutritt; im letzteren Fall geltend die allgemeinen (hiesigen) Regelungen.

(10) Produkte mit erkennbaren Mängeln gelten auch dann als vertragsgemäß genehmigt, sobald der Kunde mit deren Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen beginnt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort, soweit dies nicht der üblichen Verwendung der gelieferten Produkte entspricht.

§ 6 Lieferung, Verzug, Höhere Gewalt; Annahmeverzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, entsteht bei Online-Bestellungen zwischen dem Kunden und uns eine Schickschuld. Demgemäß versenden wir unsere Leistung (im Regelfall: Elektroplanung und Materialliste) an den Kunden, und zwar per E-Mail in dem folgenden Dateiformat: PDF, DWG oder BIM, DOCX oder XLSX/PPTX, XLSX oder XLSM. Die Datei / ggfs. Dateien wird / werden dabei an jene E-Mail Adresse verschickt, die der Kunde im Rahmen seines Bestellvorgangs hinterlegt hat. Produkte aus der Materialliste werden im Falle des Agierens von Syngesa als Verkäufer(in) ohne gesonderte Vereinbarung hierzu wie folgt verschickt: Spedition, DHL, DPD, EGU-Neuss GmbH

(2) Soweit im Rahmen der Bestellabwicklung nicht anders angegeben oder sonst abweichend vereinbart, verschicken wir unsere Leistung (Elektroplanung und Materialliste) innerhalb einer Frist von 18 Werktagen an den Kunden, wobei diese Frist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss beginnt, nicht jedoch vor Eingang der kundenseitigen Zahlung auf dem Konto. Beauftragt der Kunde uns im Rahmen seiner Bestellung mit dem sofortigem Beginn der Leistungserbringung, so verkürzt sich die vorgenannte Frist auf 10 Tage. Für Produkte aus der Materialliste beträgt die ungefähre Lieferzeit nach Abschluss des diesbezüglichen Bestellvorgangs etwa 8 Wochen. Sobald sich dieser Zeitraum näher eingrenzen lässt, erhält der Kunde eine diesbezügliche Information.

(3) Ohne besondere Vereinbarung hinsichtlich der Verbindlichkeit von Liefer- und Leistungsterminen gehört die verzugslose Einhaltung von Lieferfristen nicht zu unseren vertragswesentlichen Pflichten (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 3), es sei denn, dass ein solches (besonderes) Maß an Pünktlichkeit für den Kunden von zentraler Bedeutung ist und wir dies erkennen können.

(4) Erleidet der Kunde wegen Verzuges seitens Syngesa einen Schaden, so ist er berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs von uns eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2 (zwei) % des betroffenen Netto-Leistungs-/Lieferwerts zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 10 (zehn) % des genannten Bezugswertes. Weitergehende Ansprüche (auf Schadensersatz) stehen dem Kunden allein unter den zusätzlichen Voraussetzungen / nach näherer Maßgabe von § 9 Abs. 1 - Abs. 3 zu.

(5) Im Falle des Vorliegens von Umständen Höherer Gewalt (wozu Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Feuer, Unwetter, Erdbeben etc. ebenso – nicht abschließend – gehören wie Mobilmachung, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transporthindernisse und Maschinenausfälle etc.) wie auch sonstigen (Betriebs-)Behinderungen, die weder von uns verschuldet sind noch vorhersehbar noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verhinderbar waren, und voraussichtlich eine längere Dauer als 7 (sieben) Arbeitstage haben werden, werden wir unsere Kunden unverzüglich kontaktieren und über vorgenannte Umstände (zumindest in textlicher Form) informieren. Vereinbarte Lieferfristen / -termine verschieben sich dann entsprechend um die Dauer des Vorliegens solcher Ereignisse bzw. des Fortdauerns von deren Folgen. Ist vorgenannte Dauer nicht sicher absehbar, sind wir alternativ zum Rücktritt vom bis dahin noch nicht erfüllten Teil des Vertrags berechtigt. Dem Kunden steht ein solches Rücktrittsrecht zu, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat; ohne eine solche Frist kann der Kunde zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass wir auch in deren Rahmen zu einer Nachleistung / Nachlieferung nicht imstande wären. In jedem Fall des Rücktritts, gleich von welchem Vertragsteil ausgesprochen, wird eine kundenseitig ggfs. bereits erbrachte Leistung (Zahlung), soweit dieser keine Teilleistung unsererseits gegenübersteht, unverzüglich erstattet. Die genannte Frist kann der Kunde selbst dann setzen, wenn ein bestimmter Liefer- / Leistungstermin nicht abgesprochen war, die gegenwärtige Perspektive der Unsicherheit über die Wiederherstellung geordneter Verhältnisse ihm jedoch ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. Weitergehende Ansprüche des Kunden (insbesondere das Recht auf Schadensersatz) sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelungen dieses Abs. 5 gelten nicht, wenn wir gegenüber dem Kunden das Beschaffungsrisiko übernommen haben.

(6) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, wird der Versand / die Annahme von Produkten auf Kundenwunsch zurückgestellt / verschoben oder liegt sonst eine durch den Kunden zu vertretende Verzögerung in der Auslieferung von Produkten vor (z.B. durch Unterlassung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung oder Zahlungsrückständen uns gegenüber), sind wir – nach Ablauf jener (angemessenen) Frist, welche wir dem Kunden in der Anzeige unserer Lieferbereitschaft / Lieferfähigkeit (schriftlich oder textlich) mitgeteilt haben – berechtigt (unbeschadet ggfs. bestehender zusätzlicher gesetzlicher Ansprüche), die Produkte auf Gefahr des Kunden für Untergang und Verschlechterung derselben einzulagern und dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten für jede angefangene Woche mit einem Betrag zu berechnen, der 0,5 (nullkommafünf) % des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Produkte entspricht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung und Zurückbehaltung 

(1) Maßgeblich sind jene Preise, wie sie bei der jeweiligen Dienstleistung auf unserer Website ausgewiesen bzw. im Rahmen des Bestellvorgangs (Produkte aus der Materialliste) angezeigt werden. Unsere Preise sind Brutto-Preise, enthalten also die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils aktuell gültigen Höhe (z.Zt. 19 %). Der Gesamtpreis der Bestellung, also inkl. ggfs. zusätzlicher Kosten / Pauschalen, wird unter Benennung derselben spätestens im Bestellschritt vor Auslösung des rechtsverbindlichen Angebots von Kundenseite angezeigt. Die Anfechtung irrtumsbedingt zustande gekommener Preise bzw. auf solchen basierender Angebotsannahmen durch uns (etwa im Falle eines sog. Erklärungsirrtums, z.B. eines „Zahlendrehers“), bleibt vorbehalten.

(2) Sofern sich unserer Bestell-Bestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Syngesa ist zu einer Vorleistung nicht verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei sofortigem Vertragsschluss durch den Bestellvorgang selbst gem. § 3 Abs. 5 ist die Zahlung sofort fällig (vorbehaltlich einer dann bereits vorliegenden Rechnung).

(3) Der Kunde kann sich sämtlicher der auf unserer Webseite angegeben Zahlungswege bedienen, wobei zumindest eine Bezahlmöglichkeit angeboten wird, bei welcher durch die Zahlung als solche keine weiteren Kosten (wie z.B. Kreditkartengebühren) entstehen. Die Zahlung des Kunden landet in jedem Fall, also bei jeder Variante des vorstehenden Abs. 2, auf einem treuhänderisch geführten Konto („Treuhandkonto“) eines dafür qualifizierten und durch die zuständige Aufsichtsbehörde zugelassenen Zahlungsdienstleisters, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen bei wirksamer Einbeziehung für dessen Tätigkeit zusätzlich zu den hiesigen AGB gelten. Dieser ist auf unserer Webseite benannt und so instruiert worden, dass er die erhaltene Zahlung an Syngesa erst dann freigeben darf, wenn wir ihm nachgewiesen haben, dass die Endgültige Elektroplanung und Materialliste (sowie ggfs. die Produkte) an den Kunden übermittelt (versandt) wurde(n).

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 3) durch uns beruhen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Gewährleistung / Mängelhaftung

(1) Wir gehen davon aus, dass die von uns angebotenen Leistungen – mit Ausnahme des Agierens von Syngesa als Verkäufer(in) in Bezug auf Produkte aus der Materialliste – qua Rechtsqualität einer Dienstleistung entsprechen. Für Dienstleistungsverträge existiert kein gesetzliches Gewährleistungsrecht. Sollten Verträge zwischen uns und dem Kunden entgegen unserer Annahme einer anderen Vertragsart unterfallen, etwa dem Werkvertragsrecht, so würden sich unsere Gewährleistungspflichten gegenüber dem Kunden nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften richten, sofern nachstehend nicht abweichend geregelt. Gleiches gilt für den Fall, das Kaufvertragsrecht einschlägig ist (vgl. S. 1).

(2) Gilt gesetzliches Gewährleistungsrecht (vgl. Abs. 1) und liegt bei unserer Leistung eine Abweichung zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit / Verwendungsfähigkeit vor, die lediglich unerheblicher Art ist, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu; andere (möglicherweise bestehende) Rechte bleiben hiervon unberührt.

(3) Gilt gesetzliches Gewährleistungsrecht (vgl. Abs. 1), so bestehen Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln – gleich aus welchem (Rechts-)Grund, jedoch vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Abs. 4 – nur in den Grenzen / unter den Voraussetzungen von § 9.

(4) Keine Gewähr leistet Syngesa (und haftet auch nicht entsprechend), wenn Produkte (entgegen ggfs. geschuldeten /vorliegenden und für sich selbst ordnungsgemäßen Nutzungshinweisen / Bedienungsanleitungen) fehlerhaft benutzt / sonst eingesetzt oder ungeeigneten Lagerbedingungen unterworfen werden, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die von jenen Einflüssen abweichen, die in unserer / der herstellerseitigen Produktbeschreibung / dem produktspezifischen Datenblatt als Standardeinflüsse festgehalten oder die ggfs. zwischen uns und dem Kunden gesondert (schriftlich oder textlich) vereinbart worden sind. Gleiches gilt für die Folgen unsachgemäßer Nachbesserungen / nicht mit uns abgestimmter Produkt(ver)änderungen von Kundenseite. Dieser Absatz (4) gilt nicht in Fällen von § 9 Abs. 1 (wobei uns der Mitverschuldenseinwand - außer in Vorsatzfällen- in jedem Fall vorbehalten bleibt) sowie dann nicht, wenn zwischen solchem Kundenverhalten / Umgang mit der Ware und deren Mangelhaftigkeit ein kausaler Zusammenhang nicht besteht.

(5) Leisten wir Gewähr, sind wir zugleich verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Diese Kostentragung durch uns ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnsitz des Kunden (oder einen ggfs. vereinbarten, davon abweichenden Lieferort) verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht deren bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Die in diesem § 8 enthaltenen Einschränkungen / Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie für die Mängelfreiheit. Ebenso gelten sie nicht bei der Haftung aufgrund eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes (z.B. nach dem ProdHG, soweit anwendbar).

§ 9 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

(1) Wir haften (insbesondere auf Schadensersatz) nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern:

(a) ein pflichtwidriges Verhalten unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht;

(b) wir schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 3) verletzt haben;

(c) durch ein pflichtwidriges Verhalten unsererseits Leib, Leben oder Gesundheit verletzt worden sind;

(d) uns Verzug im Rahmen eines Fixgeschäftes, insbesondere im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB (ggfs. in analoger Anwendung), zur Last fällt;

(e) wir das Beschaffungsrisiko für die Leistung bestimmter Dienste / Waren bzw. deren Eigenschaften übernommen haben und Leistung nicht beschafft werden konnte bzw. die Eigenschaft nicht vorhanden war;

(f) ggfs. gesetzlich zwingend zu haften ist, z.B. nach dem ProdHG.

(2) Im Anwendungsbereich von Abs. 1 haften wir für das Verhalten unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise wie für eigenes; deren Verschulden ist uns zuzurechnen.

(3) Fällt uns im Anwendungsbereich von Abs. 1 (b) und (d) nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, haften wir lediglich auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

(4) Im Übrigen, d.h. außerhalb der Haftungstatbestände von Abs. 1, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Ist unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt, gilt dies auch zugunsten unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 10 Gerichtsstand und Anwendbares Recht, Beschwerden, Salvatorische Klausel, OS-Plattform 

(1) Die deutschen Gerichte sind national wie international ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergeben, auf welche diese AGB (ganz oder teilweise) Anwendung finden. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Ungeachtet dessen sind und bleiben wir jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie jener (nicht zwingenden) Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, welche im konkreten Fall auf ausländisches Recht verweisen (würden). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Sollte im Einzelfall doch zwingend ausländisches Recht anzuwenden sein, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

(3) Syngesa legt viel Wert auf die Meinung ihrer Kunden. Sollten Sie daher einmal Grund zu einer Beanstandung haben, so zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Wir haben ein eigenes Beschwerde-Management eingerichtet, welches Sie unter info@syngesa.com kontaktieren können. Nach erster Prüfung der Sachlage melden wir uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen zurück, um die Angelegenheit in einer für beide Seiten akzeptablen Weise erledigen zu können.

(4) Sollten bei Verträgen, deren Bestandteil diese AGB durch entsprechende Einbeziehung werden, einzelne oder mehrere ihrer Bestimmungen oder Teile davon außerhalb dieser AGB unwirksam sein oder werden, und zwar aus anderen Gründen als jenen der §§ 305 – 310 BGB, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen resp. ihrer Teile nicht berührt werden; diese Klausel ist ausdrücklich als Abbedingung der Rechtsfolge des § 139 BGB zu verstehen. Die Vertragsparteien sind dann vielmehr verpflichtet, an einer Neuregelung mitzuwirken, welche den wirtschaftlichen Absichten der betroffenen Bestimmungen / ihrer Teile weitest möglich entspricht. Das gleiche gilt für den Fall ergänzungsbedürftiger Vertragslücken. § 306 BGB bleibt unberührt.

(5) Die Bezeichnung „Kunde“ wurde im Rahmen der hiesigen AGB nur zur einfacheren sprachlichen Darstellung gewählt und umfasst selbstverständlich alle Geschlechter (m/w/d).

(6) Die Europäische Kommission bietet – basierend auf der sog. ODR-Verordnung (EU VO 524/2013) – eine Online-Plattform für Streitbeilegung an (OS Plattform), die über folgenden Link zu finden ist:

https://ec.europa.eu/consumers/odr 

Unsere Email-Adresse lautet:  info@syngesa.com  . Eine gesetzliche Verpflichtung von Syngesa zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren besteht nicht; auch auf freiwilliger Basis nehmen wir hieran bis auf weiteres nicht teil.



Allgemeine Verkaufs- und sonstige Bedingungen gegenüber Verbrauchern („AGB“)


der Syngesa GmbH („Syngesa“), Hüserheide 52, 47918 Tönisvorst, eingetragen im Handelsregister des AG Krefeld zu HRB Nr. 17221, vertreten durch deren Geschäftsführung, gültig für den geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. §§ 310 I, 14 BGB (insgesamt „Kunde[n]“))


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beweislastverteilung 

(1) Falls nicht ausdrücklich abweichend geregelt (z.B. in einem Rahmenvertrag zwischen uns und unserem Kunden), gelten unsere AGB ausschließlich für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, einschließlich der vertraglichen Anbahnungsphase sowie für die Erteilung von Auskünften. Entgegenstehende, von diesen AGB abweichende oder auch sonstige (einseitige) Bedingungen des Kunden (etwa solche, die in diesen AGB keine Regelung erfahren haben) erkennen wir nur dann an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich oder textlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen. In Ermangelung eines Widerspruchs zu unserer Auftragsbestätigung verzichtet der Kunde darauf, sich auf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. seinen Einkaufsbedingungen) ggfs. enthaltene Abwehrklauseln zu berufen.

(2) Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint. Soweit im Folgenden von „unseren Leistungen“ die Rede ist, so sind damit auch von uns ggfs. vertriebene Produkte / Dienstleistungen etc. von Dritten gemeint, soweit wir diesbezüglich selbst durch entsprechende Erklärung als Vertragspartner gegenüber dem Kunden auftreten.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Zu diesen Pflichten gehören auch jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat oder vertrauen darf.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich der Erteilung entsprechender Einziehungsaufträge bedarf – falls es sich nicht um Geldforderungen i.S.v. § 354a HGB handelt – unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(5) Die in den hiesigen AGB verwandten Bestimmungen beabsichtigen keine Änderung / Umverteilung der Beweislast. Dies gilt insbesondere auch für Regelungen, die Formulierungen wie „es sei denn“, „falls nicht“, „nur dann“, „dies gilt nicht, wenn“ o.ä. enthalten und solche Bestimmungen, die Haftungseinschränkungen oder -ausschlüsse zum Gegenstand haben.

(6) Falls in diesen AGB besondere Formerfordernisse enthalten sind, so berührt dies nicht den Vorrang der Individualabrede (in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form) gem. § 305b BGB.

(7) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, diese AGB vor, bei und nach Vertragsschluss in wiedergabefähiger Form zu speichern, etwa über den nachfolgenden Link: www.syngesa.com/agb


§ 2 Informationen zu Syngesa Dienstleistungen und zugehörigen Eigenschaften; Grenzen der Beratungspflicht; sonstige Leistungen (insbesondere Verkauf) 

(1) Die zentrale Leistung von Syngesa für den Kunden besteht in der Erarbeitung einer digitalen, an einem bestimmten Maßstab orientierten Skizze (nach Art einer baulichen Zeichnung) für die kundenseitige Verlegung von Leitungen für Strom sowie die Anlagen von Stellen für dessen Verteilung, Absicherung und Entnahme („Elektroplanung“) innerhalb von Räumlichkeiten, die beim Kunden Gegenstand einer baulichen Maßnahme o.ä. sind („Baumaßnahme“). Hierzu hat der Kunde über unsere Webseite u.a. die Möglichkeit, sich seine Räumlichkeiten grafisch darstellen zu lassen und dann dort entweder individuelle Festlegungen zu treffen (z.B. zur Positionierung / Anzahl von Steckdosen) oder standardmäßige Voreinstellungen zu wählen. Beides kann auch miteinander kombiniert werden. Zugleich wird für den Kunden als weiterer Bestandteil der Hauptleistung von Syngesa (basierend auf der Elektroplanung) eine Materialliste erstellt, die jene Teile (z.B. Kabelbedarf in X m Länge) enthält, welche für die Umsetzung der vorgenannten Planung erforderlich sind („Materialliste“). Elektroplanung und Materialliste werden zunächst als Entwurf übermittelt. Der Kunde hat dann das Recht, via Fernkommunikationsmitteln (z.B. Videokonferenz) mit einer Dauer von (max.) 2 x 1 Stunde ggfs. noch bestehende Änderungswünsche mit uns zu besprechen und abzustimmen („Abschließende Detailplanung“), als deren Ergebnis der Kunde sodann die „Endgültige Elektroplanung und Materialliste“ erhält. Eventuell weitergehender Beratungsbedarf ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

(2) Wir gehen davon aus, dass der Kunde als Unternehmen, Gewerbetreibender usw. vertraut ist mit den Bereichen Bauen und Elektroinstallationen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt, um Planungsunterlagen in ordnungsgemäßer Weise einer realen Umsetzung zuzuführen. Sollte dem nicht so sein, so wird der Kunde hiermit vorsorglich aufgefordert, diesen Umstand unverzüglich bei Syngesa anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, dass ein Kunde auch ohne solche Voraussetzungen, dafür aber vorhandenem (gewissen) handwerklichen Geschick, Erfahrungen aus dem Bereich Heimwerken, ggfs. berufsnaher Vorbildung o.ä. nach unserer Einschätzung ohne weiteres in der Lage sein sollte, die Elektroplanung eigenständig im Rahmen seiner Baumaßnahme umzusetzen. Eine Zuziehung ggfs. nicht im eigenen Unternehmen usw. vorhandener Fachkräfte wird gleichwohl empfohlen bei besonderer baulicher Situation, z.B. geschwächtem Mauerwerk, Räumen mit besonders hoher Luftfeuchte usw.

(3) Zur Erleichterung der Umsetzung der Elektroplanung –  jedoch außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage von Syngesa  – sind auf unserer Webseite diverse Hinweise (auch in multimedialer Form) vorhanden, wie man die bei der Umsetzung der Elektroplanung anfallenden Arbeiten (z.B. Schaffung von Kabelkanälen im Mauerwerk) durchführen kann („Einbauhinweise“). Diese Einbauhinweise stammen entweder vollständig von dritter Seite (siehe entsprechende Quellenangabe) oder stellen eine (z.B. grafische, inhaltlich jedoch unveränderte) Wiedergabe solcher Hinweise dar. Verwendet wurden dabei allgemein zugängliche Quellen. Die Einbauhinweise stellen in keiner Hinsicht eine Montage- / Installationsanleitung zur Elektroplanung i.S.v. § 434 BGB dar, noch auch nur eine entsprechende Empfehlung. Sie sind lediglich das Ergebnis einer Recherchetätigkeit von Syngesa als zusätzlicher – nicht entgeltpflichtiger und vertragsgegenständlicher – Service für den Kunden. Vergleichbare Hinweise würde der Kunde mittels entsprechende Google-Suche o.ä. selbst im Internet auffinden können. Trotz sorgfältiger Recherche und hiesiger Zweckdienlichkeitsbewertung kann für Richtigkeit, Vollständigkeit, Geeignetheit (ggfs. speziell für die Bedürfnisse des Kunden) der Einbauhinweise daher weder Gewähr noch Haftung übernommen werden, wobei die Regelung in § 276 Abs. 3 BGB unberührt bleibt.

(4) Eine etwaige Beratungspflicht unsererseits, welche über die allgemeine Erteilung von Informationen zu unseren Leistungen, insbesondere der Elektroplanung und Materialliste, hinausgeht, setzt das Bestehen einer entsprechenden, ausdrücklich geschlossenen schriftlichen oder textlichen Vereinbarung voraus.

(5) Im Rahmen der Aktivitäten von Syngesa als Verkäufer(in) wird dem Kunden die Möglichkeit geboten, die in der Materialliste aufgeführten Produkte direkt von Syngesa zu erwerben. Dies stellt nur ein Angebot an den Kunden zwecks Vereinfachung des Beschaffungsvorgangs dar bzw. als zusätzlicher Service für solche Kunden, die „alles aus einer Hand“ erwerben wollen. Der Kunde ist in keiner Weise verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Vielmehr steht es ihm völlig frei, das Material (ganz oder teilweise) über Dritte („Fremde Bezugsquelle“) oder auch überhaupt nicht zu beziehen. Bei Wahl einer Fremden Bezugsquelle durch den Kunden kommt der entsprechende (Kauf-)Vertrag über das benötigte Material (gleich ob in der Materialliste erwähnt oder nicht) allein zwischen dem Kunden und dieser Quelle zustande; bei etwaigen Mängeln der Ware erstrecken sich dann etwaige Ansprüche auf Gewährleistung usw. nicht auf Syngesa.


§ 3 Vertragsschluss (Angebot und Annahme)

(1) Die durch uns auf unserer Website www.syngesa.com beworbenen / präsentierten Dienstleistungen stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, hierzu entsprechende Angebote abzugeben, deren Annahme uns vorbehalten bleibt. Gleiches gilt für den Verkauf von Ware / Produkten aus der Materialliste.

(2) Eine durch für annahmefähige Bestellung gibt der Kunde grundsätzlich dadurch ab, dass er nach der Platzierung von ihm ausgewählten Dienstleistungen in den auf o.g. Website verfügbaren online-Warenkorb auf den Bestell-Button klickt („Online-Bestellung“). Dies ist jene dort vorhandene Schaltfläche, auf welcher in textlicher Form der Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (o.ä.) abgebildet ist. Vor Auslösung dieses Schrittes wird dem Kunden der Gesamtpreis der Dienstleistungen inkl. ggfs. zusätzlich anfallender Service-, Abwicklungspauschalen o.ä., aber vor Steuern (insb. USt.) und sonstigen Abgaben, also „netto“, angezeigt. Vorstehendes gilt in entsprechender Form, soweit Syngesa als Verkäufer(in) agiert.

(3) Vor Auslösung einer jeden Online-Bestellung wird dem Kunden zudem mindestens einmal die Möglichkeit eingeräumt, eventuelle Eingabefehler, ggfs. doch ungewünschte Bestandteile seiner Bestellung etc. vor deren Abgabe zu erkennen und zu berichtigen. Ebenfalls wird auch unmittelbar vor der Bestellung noch einmal auf die Möglichkeit hingewiesen, Kenntnis zu nehmen von diesen AGB und selbige auf eigenen Datenträgern abzuspeichern. Eine Bestellung kann nur ausgelöst werden, wenn sich der Kunde zuvor mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt hat.

(4) Nach Eingang der Online-Bestellung des Kunden bei uns haben wir das Recht, dieses Angebot innerhalb einer Zeitspanne von 2 Werktagen anzunehmen. Im Regelfall wird über Annahme oder Ablehnung unverzüglich entschieden. Nehmen wir das Angebot des Kunden an, erhält der Kunde von uns unter Wahrung der vorgenannten Annahmefrist eine Bestätigungs-E-Mail zu seiner Bestellung. In dieser Bestätigungs-Email wird der wesentliche Inhalt des so zustande gekommenen Vertrages (noch einmal) zusammengefasst. Auch bei (noch) nicht angenommener Bestellung erhält der Kunde in jedem Fall eine E-Mail mit dem Hinweis, dass sein Angebot (auf Annahme seiner Bestellung) bei uns eingegangen ist. Verträge über Online-Bestellungen (d.h. durch uns angenommene Bestellungen des Kunden) werden bei uns überdies elektronisch gespeichert; auf Wunsch kann der Kunde hiervon eine elektronische Kopie erhalten.

(5) Eine Annahme des Angebots des Kunden durch uns kann (konkludent) auch dadurch erfolgen, dass der Kunde bereits im Wege der Bestellabwicklung zur Zahlung aufgefordert wird.


§ 4 Geschuldete Qualität, Verkehrsfähigkeit von Diensten, (gewerbliche) Schutzrechte Dritter, generell zu Produkten, geschuldete Eigenschaften derselben, Verfügbarkeit, Obliegenheiten des Kunden usw. 

Soweit Syngesa als Dienstleister(in) auftritt, gilt Folgendes:

(1) Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung stehen wir nicht ein für die Verkehrs- und Zulassungsfähigkeit unserer Dienstleistung (einschließlich der Abwesenheit möglichen Konfliktpotentials mit gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter) außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, dass wir auf unserer Website oder innerhalb des betreffenden Bestellvorgangs ausdrücklich etwas anderes erklären.

(2) Abweichungen unserer Dienstleistungen in Abmessung, Form, Format / Layout und Farbe (z.B. im Vergleich mit Screenshots auf unserer Webseite) stehen der Beurteilung unserer Dienstleistung als vertragsgemäß nicht entgegen, soweit sich hierdurch keine Nachteile hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit mit Blick auf übliche bzw. spezifisch vereinbarte Verwendungszwecke ergeben. Gleiches gilt bei handelsüblichen / branchenüblichen Abweichungen solcher Art. Unter Wahrung der Zumutbarkeit für den Kunden und des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses behalten wir uns (auch sonst) Änderungen, insbesondere technische Verbesserungen / Weiterentwicklungen / Modifikationen, hinsichtlich unserer Dienste vor, wenn wir daran ein erhebliches Interesse haben, etwa um die Rechts- / Gesetzeskonformität unserer Dienstleistungen zu erhalten / herzustellen oder diese dem aktuellen Stand der Technik / verbrauchertypischen Erwartungen anzugleichen.

Soweit Syngesa als Verkäufer(in) auftritt, gilt Folgendes:

(3) Von uns erteilte Informationen zu Produkten stellen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien in Bezug auf selbige dar, vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um Erfahrungs- / Durchschnittswerte, gleich wo (z.B. Druckerzeugnisse, Internet) und in welcher Form (Abbildungen, Skizzen, Leistungsumschreibungen etc.) wir entsprechende Angaben machen. Handelsübliche / branchenübliche (insbesondere produktionsbedingte) Toleranzen, Abweichungen und Veränderungen, nicht zuletzt durch produktionstechnische Weiterentwicklungen und Materialinnovationen, beeinträchtigen die Vertragskonformität hiervon betroffener Produkte nicht.

(4) Auch bei von uns ggfs. erteilten Anwendungshinweisen (welche im Regelfall auf entsprechenden Instruktionen der Hersteller der jeweiligen Produkte beruhen) bleibt der Kunde verpflichtet, aufgrund eigener Sachkunde eine Entscheidung darüber zu treffen, ob das jeweilige Produkt für seine (Verwendungs-)Zwecke geeignet ist, soweit nicht ausdrücklich – in schriftlicher Form – etwas anderes zwischen uns und dem Kunden vereinbart worden ist.

(5) Beschaffenheitsangaben zu Produkten stellen, gleich in welchem Zusammenhang erfolgt und gleich ob es sich dabei um technische Beschreibungen, Explosionszeichnungen oder sonstige bildliche Darstellungen, Analysedaten etc. handelt, nur dann eine Eigenschaftsangabe zu dem jeweiligen Produkt dar, wenn wir selbige ausdrücklich als "Eigenschaft des Produktes“ bezeichnet haben. Die Übernahme einer Garantie durch uns setzt voraus, dass wir eine (Produkt-)Eigenschaft oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ in schriftlicher Form zugesichert haben.

(6) Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung stehen wir nicht ein für die Verkehrs- und Zulassungsfähigkeit von durch uns verkauften Produkten (einschließlich des Vorhandenseins von / möglichen Konflikts mit gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter) außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Bei von dritter Seite behaupteten Verletzungen gewerblicher Schutz- und / oder Urheberrechte (IPR) ist der Kunde verpflichtet, uns davon unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen, die angebliche Verletzung nicht anzuerkennen und uns alle Verteidigungsmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten. Sofern solche IPR-Verletzungen durch spezielle Vorgaben des Kunden oder eine für uns nicht vorhersehbare Anwendung zustande kommen oder darauf beruhen, dass der Kunde unsere Produkte geändert oder mit nicht von uns stammenden Drittprodukten in Verbindung gebracht hat, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

(7) Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Form und Farbe stehen der Beurteilung von durch uns veräußerten Produkte als vertragsgemäß nicht entgegen. Gleiches gilt in Bezug auf Abweichungen, die sich als Reaktion auf gesetzliche Anforderungen darstellen, soweit hierdurch keine Nachteile hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit mit Blick auf übliche bzw. spezifisch vereinbarte Verwendungszwecke ergeben. Unter Wahrung der Zumutbarkeit für den Kunden und des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses behalten wir uns Änderungen, insbesondere technische Verbesserungen / Modifikationen, an den Produkten vor, wenn wir oder ggfs. auch nur der Hersteller daran ein erhebliches Interesse haben, etwa um die Rechts- / Gesetzeskonformität der Produkte zu erhalten / herzustellen oder diese dem aktuellen Stand der Technik anzugleichen.

(8) Das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB tragen wir nur dann, wenn wir dies mittels schriftlicher Vereinbarung zum Ausdruck gebracht haben, in der entweder wörtlich davon die Rede ist, dass wir das Beschaffungsrisiko tragen / übernehmen, oder in vergleichbar unzweifelhafter Weise festgelegt worden ist, dass wir für selbiges einstehen wollen.

(9) Haben wir unsere Leistungspflicht gegenüber dem Kunden bei Dritten ordnungsgemäß eingedeckt, also von unseren eigenen Lieferanten Zusagen erhalten, bei deren Erfüllung wir die Leistung gegenüber dem Kunden qualitativ, quantitativ und zeitlich wie geschuldet (hätten) erbringen können, und wird eine solche Zusage nicht eingehalten, gilt das in § 5 Abs. 5 Geregelte entsprechend.

(10) Erkennbare Sachmängel (z.B. Stückzahldifferenzen, Transportschäden) sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage ab Erhalt der Produkte, uns gegenüber zu rügen. Sie sind ferner gegenüber dem ggfs. eingeschalteten Transportunternehmen zu rügen und dort schriftlich oder textlich aufnehmen zu lassen. Versteckte Sachmängel sind unverzüglich nach Entdeckung (spätestens jedoch vor Verjährung der Gewährleistungsrechte), uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte / unvollständige Rüge führt zum vollständigen / anteiligen Verlust sämtlicher Ansprüche des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln, falls nicht ein Fall von § 8 Abs. 1 vorliegt. Auch letzterenfalls behalten wir uns den Mitverschuldenseinwand (außer in Vorsatzfällen) in jedem Fall vor.

(11) Produkte mit erkennbaren Mängeln gelten auch dann als vertragsgemäß genehmigt, sobald der Kunde mit deren Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen beginnt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort, soweit dies nicht der üblichen Verwendung der gelieferten Produkte entspricht. Satz 1 gilt bei (zunächst) nicht erkennbaren Mängeln nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen, dass der Kunde es vor der Verarbeitung etc. unterlassen hat, eine den Marktstandard erreichende Methodik zur (zumindest stichprobenartigen) Prüfung von durch uns veräußerten Produkten einzusetzen, und die Fehlerhaftigkeit bei solcher Prüfung erkennbar geworden wäre.

(12) Führt der Kunde durch uns veräußerte Produkte aus (verwendet er sie also z.B. für seinen eigenen Abnehmer außerhalb der Grenzen Deutschlands), so ist es die alleinige Verantwortung des Kunden, dafür zu sorgen, dass im Ausland ggfs. gültige (zusätzliche) Produktanforderungen (z.B. Zulassungsverfahren oder Registrierungserfordernisse) eingehalten werden, ebenso wie dort ggfs. in Geltung befindliche weitere (etwa begleitende) Pflichten wie jene zur Bereitstellung von Warn- und Gebrauchshinweisen in der Landessprache etc. Dies gilt sinngemäß, wenn bereits unsere Lieferung – auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden – ins Ausland abgeht. Die Einhaltung der dortigen Importbestimmungen obliegt dann ebenfalls dem Kunden.


§ 5 Lieferung, Verzug, Höhere Gewalt; Annahmeverzug, Teillieferungen 

(1) Soweit nicht anders vereinbart, entsteht bei Online-Bestellungen zwischen dem Kunden und uns eine Schickschuld. Demgemäß versenden wir unsere Leistung (im Regelfall: Elektroplanung und Materialliste) an den Kunden, und zwar per E-Mail in dem folgenden Dateiformat: PDF, DWG oder BIM, DOCX oder XLSX/PPTX, XLSX oder XLSMDie Datei / ggfs. Dateien wird / werden dabei an jene E-Mail Adresse verschickt, die der Kunde im Rahmen seines Bestellvorgangs hinterlegt hat. Produkte aus der Materialliste werden im Falle des Agierens von Syngesa als Verkäufer(in) ohne gesonderte Vereinbarung hierzu wie folgt verschickt: Spedition, DHL, DPD, EGU-Neuss GmbH

(2) Soweit im Rahmen der Bestellabwicklung nicht anders angegeben oder sonst abweichend vereinbart, verschicken wir unsere Leistung (Elektroplanung und Materialliste) innerhalb einer Frist von 10 Werktagen an den Kunden, wobei diese Frist mit dem Vertragsschluss zwischen dem Kunden und uns beginnt. Für Produkte aus der Materialliste beträgt die ungefähre Lieferzeit nach Abschluss des diesbezüglichen Bestellvorgangs etwa 8 Wochen. Sobald sich dieser Zeitraum näher eingrenzen lässt, erhält der Kunde eine diesbezügliche Information.

(3) Ohne besondere Vereinbarung hinsichtlich der Verbindlichkeit von Liefer- und Leistungsterminen gehört die verzugslose Einhaltung von Lieferfristen nicht zu unseren vertragswesentlichen Pflichten (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 3), es sei denn, dass ein solches (besonderes) Maß an Pünktlichkeit für den Kunden von zentraler Bedeutung ist und wir dies erkennen können.

(4) Erleidet der Kunde wegen Verzuges seitens Syngesa einen Schaden, so ist er berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs von uns eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2 (zwei) % des betroffenen Netto-Leistungs-/Lieferwerts zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 10 (zehn) % des genannten Bezugswertes. Weitergehende Ansprüche (auf Schadensersatz) stehen dem Kunden allein unter den zusätzlichen Voraussetzungen / nach näherer Maßgabe von § 8 Abs. 1 - Abs. 3 zu.

(5) Im Falle des Vorliegens von Umständen Höherer Gewalt (wozu Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Feuer, Unwetter, Erdbeben etc. ebenso – nicht abschließend – gehören wie Mobilmachung, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transporthindernisse und Maschinenausfälle etc.) wie auch sonstigen (Betriebs-)Behinderungen, die weder von uns verschuldet sind noch vorhersehbar noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verhinderbar waren, und voraussichtlich eine längere Dauer als 7 (sieben) Arbeitstage haben werden, werden wir unsere Kunden unverzüglich kontaktieren und über vorgenannte Umstände (zumindest in textlicher Form) informieren. Vereinbarte Lieferfristen / -termine verschieben sich dann entsprechend um die Dauer des Vorliegens solcher Ereignisse bzw. des Fortdauerns von deren Folgen. Ist vorgenannte Dauer nicht sicher absehbar, sind wir alternativ zum Rücktritt vom bis dahin noch nicht erfüllten Teil des Vertrags berechtigt. Dem Kunden steht ein solches Rücktrittsrecht zu, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat; ohne eine solche Frist kann der Kunde zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass wir auch in deren Rahmen zu einer Nachleistung / Nachlieferung nicht imstande wären. In jedem Fall des Rücktritts, gleich von welchem Vertragsteil ausgesprochen, wird eine kundenseitig ggfs. bereits erbrachte Leistung (Zahlung), soweit dieser keine Teilleistung unsererseits gegenübersteht, unverzüglich erstattet. Die genannte Frist kann der Kunde selbst dann setzen, wenn ein bestimmter Liefer- / Leistungstermin nicht abgesprochen war, die gegenwärtige Perspektive der Unsicherheit über die Wiederherstellung geordneter Verhältnisse ihm jedoch ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. Weitergehende Ansprüche des Kunden (insbesondere das Recht auf Schadensersatz) sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelungen dieses Abs. 5 gelten nicht, wenn wir gegenüber dem Kunden das Beschaffungsrisiko übernommen haben.

(6) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, wird der Versand / die Annahme von Produkten auf Kundenwunsch zurückgestellt / verschoben oder liegt sonst eine durch den Kunden zu vertretende Verzögerung in der Auslieferung von Produkten vor (z.B. durch Unterlassung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung oder Zahlungsrückständen uns gegenüber), sind wir – nach Ablauf jener (angemessenen) Frist, welche wir dem Kunden in der Anzeige unserer Lieferbereitschaft / Lieferfähigkeit (schriftlich oder textlich) mitgeteilt haben – berechtigt, die Produkte auf Gefahr des Kunden für Untergang und Verschlechterung derselben einzulagern und dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten für jede angefangene Woche mit einem Betrag zu berechnen, der 0,5 (nullkommafünf) % des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Produkte entspricht. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, auch bei der Nichtannahme von Dienstleistungen, bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist. Die eingelagerten Produkte bleiben unversichert, so lange der Kunde uns seinen gegenteiligen Willen nicht ausdrücklich mitteilt und entsprechende Kostenerstattung zusichert. Alternativ können wir bei Holschulden die bestellten Produkte auch an den Kunden versenden (auf dessen Kosten und Risiko) oder bereits für den Kunden ausgesonderte Produkte wieder mit anderen Produkten der gleichen Gattung vermischen und aus diesem so ergänzten Vorrat z.B. auch die Belieferung anderer Kunden vornehmen.

(7) In Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen sind wir zu quantitativen Abweichungen von der vereinbarten Liefermenge berechtigt, soweit die Unter- oder Überschreitung der vorgenannten Größe einen Wert von 5 (fünf) % nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn solche Abweichungen aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände für den Kunden unzumutbar sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Teilmenge für ihn ausgeschlossen ist. Der Anspruch des Kunden auf vollständige Lieferung bleibt – vorbehaltlich der Regelung in § 7 Abs. 2 – von Vorstehendem unberührt.


§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung und Zurückbehaltung 

(1) Maßgeblich sind jene Preise, wie sie bei der jeweiligen Dienstleistung auf unserer Website ausgewiesen bzw. im Rahmen des Bestellvorgangs (Produkte aus der Materialliste) angezeigt werden (vorbehaltlich der Regelung im nachstehenden Abs. 5). Unsere Preise sind Netto-Preise, enthalten also noch nicht die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils aktuell gültigen Höhe (z.Zt. 19 %). Der Netto-Gesamtpreis der Bestellung, also inkl. ggfs. zusätzlicher Kosten / Pauschalen, wird unter Benennung derselben spätestens im Bestellschritt vor Auslösung des rechtsverbindlichen Angebots von Kundenseite angezeigt. Die Anfechtung irrtumsbedingt zustande gekommener Preise bzw. auf solchen basierender Angebotsannahmen durch uns (etwa im Falle eines sog. Erklärungsirrtums, z.B. eines „Zahlendrehers“), bleibt vorbehalten.

(2) Sofern sich unserer Bestell-Bestätigung nichts anderes ergibt, ist die kundenseitig geschuldete Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum zum Ausgleich fällig. Syngesa ist zu einer Vorleistung nicht verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei sofortigem Vertragsschluss durch den Bestellvorgang selbst gem. § 3 Abs. 5 ist die Zahlung sofort fällig (vorbehaltlich einer dann bereits vorliegenden Rechnung).

(3) Der Kunde kann sich sämtlicher der auf unserer Webseite oder ggfs. in der Rechnung zusätzlich angegeben Zahlungswege bedienen, wobei zumindest eine Bezahlmöglichkeit angeboten wird, bei welcher durch die Zahlung als solche keine weiteren Kosten (wie z.B. Kreditkartengebühren) entstehen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 3) durch uns beruhen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5)

(a) Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Produkte / Erbringung der (Dienst-)Leistung ein Zeitraum mehr als 10 (zehn) Wochen und führen betriebsexterne oder ähnliche durch uns nicht unmittelbar beeinflussbare Faktoren zu Kostensteigerungen (z.B. Verteuerung von Material- / Rohstoffkosten, Energiekosten, Frachtsätze, Lohn- und Lohnnebenkosten, gestiegene Sozialabgaben, Zolltarife oder verschärfte Umweltauflagen, gleich ob bei uns oder in der Produzenten- / Lieferantenkette zu uns), so behalten wir uns entsprechende Preisanpassungen vor. Gleiches gilt – allerdings unabhängig von der vorstehend genannten 10 (zehn) Wochen-Frist – falls gegenüber dem Kunden in EUR abgerechnet wird (Verkauf in EUR) und unsere Verschaffungskosten beim Hersteller der zu liefernden Produkte (Einkauf in Fremdwährung) durch Wechselkursschwankungen dieser Währungen zwischen Vertragsschluss mit und Lieferung / Leistung an den Kunden steigen. Das vorstehende Preisanpassungsrecht der Sätze 1 und 2 steht uns in jenem Umfang nicht zu, in dem sich andere Gestehungskosten / Verschaffungskosten verbilligen und dadurch zu einem (teilweisen) Ausgleich vorgenannter Kostensteigerungsfaktoren führen.

(b) Liegt der im Sinne von (a) angepasste Preis 20 (zwanzig) % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

(c) Bei öffentlich-rechtlichen bedingten Verteuerungsfaktoren (wie z.B. produkt- oder versandspezifischen Steuern, Zöllen etc.) steht uns ein entsprechendes Preisanpassungsrecht unabhängig von der unter (a) in Satz 1 genannten 10 (zehn) Wochen-Frist zu; für das kundenseitige Rücktrittsrecht verbleibt es bei der unter (b) genannten Regelung.

(d) Reduzieren sich Kostenfaktoren der unter Abs. 3 (a) genannten Art, ohne dass solche Reduzierungen durch die Steigerung sonstiger dieser Faktoren (vollständig) ausgeglichen werden, ist die verbleibende Differenz (= effektive Verbilligung) in Form von Preissenkungen an den Kunden weiterzugeben.


§ 7 Gewährleistung / Mängelhaftung

(1) Wir gehen davon aus, dass die von uns angebotenen Leistungen – mit Ausnahme des Agierens von Syngesa als Verkäufer(in) in Bezug auf Produkte aus der Materialliste – qua Rechtsqualität einer Dienstleistung entsprechen. Für Dienstleistungsverträge existiert kein gesetzliches Gewährleistungsrecht. Sollten Verträge zwischen uns und dem Kunden entgegen unserer Annahme einer anderen Vertragsart unterfallen, etwa dem Werkvertragsrecht, so würden sich unsere Gewährleistungspflichten gegenüber dem Kunden nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften richten, sofern nachstehend nicht abweichend geregelt. Gleiches gilt für den Fall, das Kaufvertragsrecht einschlägig ist (vgl. S. 1).

(2) Gilt gesetzliches Gewährleistungsrecht (vgl. Abs. 1) und liegt bei unserer Leistung eine Abweichung zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit / Verwendungsfähigkeit vor, die lediglich unerheblicher Art ist, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu; andere (möglicherweise bestehende) Rechte bleiben hiervon unberührt.

(3) Gilt gesetzliches Gewährleistungsrecht (vgl. Abs. 1), so bestehen Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln – gleich aus welchem (Rechts-)Grund, jedoch vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Abs. 4 – nur in den Grenzen / unter den Voraussetzungen von § 8.

(4) Keine Gewähr leistet Syngesa (und haftet auch nicht entsprechend), wenn Produkte (entgegen ggfs. geschuldeten /vorliegenden und selbst ordnungsgemäßen Nutzungshinweisen / Bedienungsanleitungen) fehlerhaft benutzt oder sonst eingesetzt oder ungeeigneten Lagerbedingungen unterworfen werden, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die von jenen Einflüssen abweichen, die in unserer / der herstellerseitigen Produktbeschreibung / dem produktspezifischen Datenblatt als Standardeinflüsse festgehalten oder die zwischen uns und dem Kunden gesondert (schriftlich oder textlich) vereinbart worden sind. Gleiches gilt für die Folgen unsachgemäßer Nachbesserungen / nicht mit uns abgestimmter Produkt(ver)änderungen von Kundenseite. Dieser Absatz (4) gilt nicht in Fällen von § 8 Abs. 1, wobei uns der Mitverschuldenseinwand (außer in Vorsatzfällen) in jedem Fall vorbehalten bleibt.

(5) Leisten wir Gewähr, sind wir zugleich verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Diese Kostentragung durch uns ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Kunden (oder einen ggfs. vereinbarten, davon abweichenden Lieferort) verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht deren bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, es sei denn, dies entspricht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck derselben.

(7) Die in diesem § 7 enthaltenen Einschränkungen / Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie für die Mängelfreiheit. Ebenso gelten sie nicht bei der Haftung aufgrund eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes (z.B. nach dem ProdHG, soweit anwendbar).


§ 8 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

(1) Wir haften (insbesondere auf Schadensersatz) nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern:

(a) ein pflichtwidriges Verhalten unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht;

(b) wir schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 3) verletzt haben;

(c) durch ein pflichtwidriges Verhalten unsererseits Leib, Leben oder Gesundheit verletzt worden sind;

(d) uns Verzug im Rahmen eines Fixgeschäftes, insbesondere im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB (ggfs. in analoger Anwendung), zur Last fällt;

(e) wir das Beschaffungsrisiko für die Leistung bestimmter Dienste / Waren bzw. deren Eigenschaften übernommen haben und Leistung nicht beschafft werden konnte bzw. die Eigenschaft nicht vorhanden war;

(f) ggfs. gesetzlich zwingend zu haften ist, z.B. nach dem ProdHG.

(2) Im Anwendungsbereich von Abs. 1 haften wir für das Verhalten unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise wie für eigenes; deren Verschulden ist uns zuzurechnen.

(3) Fällt uns im Anwendungsbereich von Abs. 1 (b) und (d) nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, haften wir lediglich auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

(4) Im Übrigen, d.h. außerhalb der Haftungstatbestände von Abs. 1, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Ist unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt, gilt dies auch zugunsten unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel 

(1) Der Erfüllungsort für die Vertragsparteien ist – falls es sich bei ihnen um Kaufleute handelt – der Firmensitz von Syngesa.

(2) Die deutschen Gerichte sind national wie international ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergeben, auf welche diese AGB (ganz oder teilweise) Anwendung finden. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Der lokale Gerichtsstand für alle vorgenannten Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, soweit es sich bei Ihnen um Kaufleute sind, jener des Erfüllungsortes i.S.v. Abs. 1. Ungeachtet dessen sind und bleiben wir jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(3) Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie jener (nicht zwingenden) Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, welche im konkreten Fall auf ausländisches Recht verweisen (würden). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Sollte im Einzelfall doch zwingend ausländisches Recht anzuwenden sein, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

(4) Sollten bei Verträgen, deren Bestandteil diese AGB durch entsprechende Einbeziehung werden, einzelne oder mehrere ihrer Bestimmungen oder Teile davon außerhalb dieser AGB unwirksam sein oder werden, und zwar aus anderen Gründen als jenen der §§ 305 – 310 BGB, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen resp. ihrer Teile nicht berührt werden; diese Klausel ist ausdrücklich als Abbedingung der Rechtsfolge des § 139 BGB zu verstehen. Die Vertragsparteien sind dann vielmehr verpflichtet, an einer Neuregelung mitzuwirken, welche den wirtschaftlichen Absichten der betroffenen Bestimmungen / ihrer Teile weitest möglich entspricht. Das gleiche gilt für den Fall ergänzungsbedürftiger Vertragslücken. § 306 BGB bleibt unberührt.

(5) Die Bezeichnung „Kunde“ wurde im Rahmen der hiesigen AGB nur zur einfacheren sprachlichen Darstellung gewählt und umfasst, soweit es sich beim jeweiligen Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, selbstverständlich alle Geschlechter (m/w/d).